Kritische Infrastruktur

Als Kritische Infrastruktur werden Anlage, Systeme oder Teilsysteme bezeichnet, "die von wesentlicher Bedeutung für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftli­cher Funktionen, der Gesundheit, der Sicherheit und des wirtschaftlichen oder sozialen Wohlergehens der Bevölke­rung sind und deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen auf einen Mitgliedstaat hätte, da diese Funk­tionen nicht aufrechterhalten werden könnten" (vgl. EU-Richtlinie 2008/114/EG, L 345/77).

Laut der BSI-KritisV (Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz) sind zum Zwecke der Mineralölversorgung auch Tankläger von der Regelung betroffen.

Im 2017 wurde diese Verordnung geändert. Hauptmotiv hierfür war die Erweiterung der von der Regelung betroffenen Sektoren (Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, sowie Verkehr und Transport) als auch die Korrektur von einigen handwerklichen Fehlern des ersten Verordnungstextes. Zudem gab es Anpassung einiger Begriffsdefinitionen, für deren Präzisierung sich die Mineralölwirtschaft im Rahmen des BAK-Mineralöls (Branchen-Arbeitskreis Mineralöl) schon lange eingesetzt hat. MEW und UTV hatten im Vorfeld der Änderungsverordnung eine ausführliche Stellungnahme veröffentlicht.

 

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